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   LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15   

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https://dejure.org/2016,28741
LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15 (https://dejure.org/2016,28741)
LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2016 - 65 S 386/15 (https://dejure.org/2016,28741)
LG Berlin, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 65 S 386/15 (https://dejure.org/2016,28741)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • mietrechtsiegen.de

    Eigenbedarfskündigung - vorgeschobener Selbstnutzungswille bei zeitgleichen Verkaufversuchen für die Mietwohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigtem Wohnungsverkauf!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Keine Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigtem Wohnungsverkauf!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Eigenbedarfskündigung bei beabsichtigtem Wohnungsverkauf (IMR 2016, 503)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15
    Das Eigentum in seinem durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichneten rechtlichen Gehalt gibt dem Eigentümer nicht nur das Recht, diesen zu veräußern oder aus seiner Vermietung Erträge zu erzielen, sondern auch - und insbesondere - die Freiheit, ihn selbst zu nutzen und sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfG NJW 1994, 309, m.w.N.; BGH, Urt. v. 04.03.2015 - VIII ZR 166/14, in WuM 2015, 304, juris Rn. 14, m.w.N.; BeckOK MietR/Siegmund, 4. Ed., BGB § 573 Rn. 31, beck-online; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., BGB § 573 Rn. 42).

    Zum Schutz des Mieters überprüft werden darf und muss der Erlangungswunsch aber auf seine Ernsthaftigkeit und darauf, ob er missbräuchlich geltend gemacht wird oder der Nutzungswunsch durch eine andere Wohnung des Vermieters befriedigt werden kann (BVerfG NJW-RR 1991, 74; BeckRS 1993, 08397; NJW 1994, 309; NZM 1999, 659; BGH Urt. v. 04.03.2015, a.a.O., juris Rn. 15).

    Eine Ausnahme gilt nach § 138 ZPO nur, wenn die Vermutung aufs Geradewohl, d. h. "ins Blaue hinein" abgegeben worden ist (BVerfG NJW 1990, 3259; NJW-RR 1995, 392; BGH, Urt. v. 04.03.2015, a.a.O., Rn. 15; BeckOK MietR/Siegmund, 4. Ed., BGB § 573 Rn. 34, beck-online).

  • BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 297/14

    Eigenbedarfskündigung von Wohnraum: Notwendige Konkretisierung und

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15
    Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit beim Vermieter (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2015 - VIII ZR 2015, NJW 2015, 3368, juris).

    Nach den oben dargestellten, aus verfassungsrechtlich geschützten Positionen von Vermieter und Mieter abgeleiteten höchstrichterlichen Maßstäben hatte das Amtsgericht dem nachzugehen und insbesondere die Ernsthaftigkeit des vom Kläger geltend gemachten Eigennutzungswunsches zu überprüfen, die Umstände lebensnah zu würdigen (vgl. BGH Urt. v. 23.09.2015 - VIII ZR 297/14, Grundeigentum 2015, 1393, juris Rn. 23).

    Ein solcher jedoch kann die Eigenbedarfskündigung nicht rechtfertigen (vgl. dazu BGH Urt. v. 23.09.2016 - VIII ZR 297/14, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 11.11.1993 - 1 BvR 696/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15
    Das Eigentum in seinem durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichneten rechtlichen Gehalt gibt dem Eigentümer nicht nur das Recht, diesen zu veräußern oder aus seiner Vermietung Erträge zu erzielen, sondern auch - und insbesondere - die Freiheit, ihn selbst zu nutzen und sein Leben nach eigenen, selbstverantwortlich entwickelten Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfG NJW 1994, 309, m.w.N.; BGH, Urt. v. 04.03.2015 - VIII ZR 166/14, in WuM 2015, 304, juris Rn. 14, m.w.N.; BeckOK MietR/Siegmund, 4. Ed., BGB § 573 Rn. 31, beck-online; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., BGB § 573 Rn. 42).

    Zum Schutz des Mieters überprüft werden darf und muss der Erlangungswunsch aber auf seine Ernsthaftigkeit und darauf, ob er missbräuchlich geltend gemacht wird oder der Nutzungswunsch durch eine andere Wohnung des Vermieters befriedigt werden kann (BVerfG NJW-RR 1991, 74; BeckRS 1993, 08397; NJW 1994, 309; NZM 1999, 659; BGH Urt. v. 04.03.2015, a.a.O., juris Rn. 15).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt das Besitzrecht des Mieters wegen der Bedeutung der Wohnung als Mittelpunkt (auch) seiner privaten Existenz "zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit" als Eigentum iSd Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG an (BVerfG NJW 1993, 2035 m.w.N.).
  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 161/14

    Ansprüche des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15
    Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 16; Urt. v. 06.05.2015 VIII ZR 161/14, in WuM 2015, 412, juris Rn. 11).
  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15
    Der Wunsch und der Wille allein, die Wohnung für sich oder andere berechtigte Personen zu nutzen, reicht nicht aus; hinzutreten muss unter anderem ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht und ein nicht übermäßiger Bedarf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 19.07.1993 - 1 BvR 501/93 Rn. 13, m.w.N., zit. nach juris; BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87 Rn. 17ff., m.w.N.; Urt. v. 05.10.2005 - VIII ZR 127/05, WuM 2005, 779, juris Rn. 5).
  • BGH, 14.01.1993 - IX ZR 238/91

    Eigentumsvermutung zu Lasten der Ehegatten bei Fremdbesitz eines Dritten -

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15
    Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 16; Urt. v. 06.05.2015 VIII ZR 161/14, in WuM 2015, 412, juris Rn. 11).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 127/05

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Zulassung der Revision;

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15
    Der Wunsch und der Wille allein, die Wohnung für sich oder andere berechtigte Personen zu nutzen, reicht nicht aus; hinzutreten muss unter anderem ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht und ein nicht übermäßiger Bedarf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 19.07.1993 - 1 BvR 501/93 Rn. 13, m.w.N., zit. nach juris; BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87 Rn. 17ff., m.w.N.; Urt. v. 05.10.2005 - VIII ZR 127/05, WuM 2005, 779, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99

    Verkennung der Bedeutung des GG Art 14 Abs 1 S 1 für die Rechtsstellung des

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15
    Zum Schutz des Mieters überprüft werden darf und muss der Erlangungswunsch aber auf seine Ernsthaftigkeit und darauf, ob er missbräuchlich geltend gemacht wird oder der Nutzungswunsch durch eine andere Wohnung des Vermieters befriedigt werden kann (BVerfG NJW-RR 1991, 74; BeckRS 1993, 08397; NJW 1994, 309; NZM 1999, 659; BGH Urt. v. 04.03.2015, a.a.O., juris Rn. 15).
  • BVerfG, 19.07.1993 - 1 BvR 501/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15
    Der Wunsch und der Wille allein, die Wohnung für sich oder andere berechtigte Personen zu nutzen, reicht nicht aus; hinzutreten muss unter anderem ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht und ein nicht übermäßiger Bedarf (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 19.07.1993 - 1 BvR 501/93 Rn. 13, m.w.N., zit. nach juris; BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87 Rn. 17ff., m.w.N.; Urt. v. 05.10.2005 - VIII ZR 127/05, WuM 2005, 779, juris Rn. 5).
  • BVerfG, 13.01.1995 - 1 BvR 1420/94

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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